Kategorie: Arbeitsrecht

Scheinselbständig?

Freie Mitarbeiter bilden einen Schwerpunkt bei einer Betriebsprüfung. Stellt sich heraus, dass ein vermeintlicher „freier Mitarbeiter“ tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, treffen den Arbeitgeber einschneidende arbeits-, steuer-, straf- und sozialrechtliche Konsequenzen.

Wer Arbeitnehmer ist und wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann nicht von den Vertragsparteien bestimmt werden. Der Status ist im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft nach dem Sozialversicherungsrecht richtet, letztlich also den Sozialgerichten zugewiesen ist. Will man den Status vorab klären, bietet sich ein Anfrageverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV („Statusfeststellungsverfahren“) durch schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an.

Kompliziert wird es insbesondere wegen des Spannungsverhältnisses zwischen a) der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Sozialrecht versus b) dem strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Ratsam ist deshalb die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts mit Erfahrung sowohl im arbeitsrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich.