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Wirtschaftsmediation – auf der Suche nach Win-Win

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist eine strukturierte, drittunterstützte Verhandlung. Wirtschaftsmediation wird – in Abgrenzung zur Familienmediation – insbesondere im Arbeitsverhältnis eingesetzt.

Im Vordergrund steht nicht die Klärung von Rechtsfragen, sondern das Erarbeiten einer Lösung. Es geht um Offenlegung von Interessen, Perspektivenwechsel, Ideenfindung. Rechtliche Grundsätze können als Argumente dienen. Beachtet werden aber auch andere Aspekte wie die künftige Zusammenarbeit. Am Ende einer erfolgreichen Mediation sehen sich die Beteiligten nicht mehr als Gegner. Die Parteien überlegen vielmehr zusammen, wie die verfügbaren Mittel möglichst gewinnbringend für alle Beteiligten eingesetzt werden können.

Nicht jede Verhandlungssituation ist ein „Nullsummenspiel“, bei dem die eine Seite das verliert, was die andere Seite gewinnt. Sehr anschaulich verdeutlicht dies folgende Geschichte aus dem „Harvard Konzept“ (Klassiker der Verhandlungstechnik): Zwei Schwestern wollen die letzte Orange. Was soll die Mutter tun? Sie einem Kind geben – wenn ja, welchem und warum? Die Orange teilen und jedem Kind die Hälfte geben? Die Frage nach dem Interesse – Warum wollt ihr die Orange? – liefert die Lösung: Das eine Kind will die Schale für einen Kuchen. Das andere Kind will den Saft trinken. Ein Urteil oder ein Kompromiss ist nicht nötig. Beide Seiten können gewinnen – allein durch den Austausch von Informationen.

»Das größte Problem in der Kommunikation ist die Illusion, sie hätte stattgefunden.«
GEORGE BERNARD SHAW

Die Moderationstätigkeit eines Mediators kann gute Dienste leisten. Die Entscheidung verbleibt bei Ihnen.

Wenn’s der Wahrheitsfindung dient

„Beweise sind das Gegengift gegen das Gift der Zeugenaussage“ (Sir Francis von Verulam Bacon).

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie als Unschuldiger nichts zu befürchten haben. Man muss immer mit Zeugen rechnen. Lügen, selektive Wahrnehmung, falsche Erinnerungen (das Hirn füllt Lücken durch Erklärungen, Erfahrungen u.a., was zu sog. Scheinerinnerungen führt) sowie die Vermischung von Wahrnehmung und Wertungen. Zeugen sind unzuverlässige Beweismittel – dennoch werden viele Verurteilungen auf unwiderlegte Zeugenbeweise gestützt. Ein Freispruch erfolgt nur bei „berechtigten Zweifeln“ – ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie dabei unterstützen, eben diese berechtigten Zweifel beim Gericht hervorzurufen.

Raus aus der Opferfalle!

Nebenklage und Beistand für Opfer einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs

Als Nebenkläger sind sie nicht nur Zeuge im Strafverfahren sondern Prozessbeteiligter mit Rechten. Sie haben die Möglichkeit, sich neben der Staatsanwaltschaft aktiv am gesamten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag kann Ihnen der Anwalt Ihrer Wahl auf Staatskosten beigeordnet werden. Über Ihren Anwalt erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte. Sie können mit Ihrem Anwalt den Fall besprechen und im Verfahren Fragen und Anträge stellen. Durch die Möglichkeit zur aktiven Mitwirkung können Sie Einfluss auf das Verfahren nehmen – Sie werden sich dadurch weniger hilflos und damit besser fühlen.

Lassen Sie sich von der schwierigen Beweislage nicht abhalten, sexuelle Übergriffe anzuzeigen – es gibt immer wieder Erfolge, die Mut machen!

Bedeutsamste eigene Erfahrungen:

Entscheidung des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (1 StR 231/08) – der Freispruch wurde aufgehoben, der Täter im anschließenden erneuten Verfahren verurteilt und noch im Sitzungssaal verhaftet.

Was Sie stets auch bedenken sollten: Möglicherweise sind Sie nicht das einzige Opfer!

Unbekannt

Beachten Sie als Gewaltopfer oder bei Verdacht auf Misshandlung/Missbrauch von Kindern insbesondere die Angebote der Opferambulanz und Kinderschutzambulanz in München (www.rechtsmedizin.med.uni-muenchen.de) und die Hilfsangebote des Vereins „Weißer Ring“ (www.weisser-ring.de – Opfer-Telefon: 116006).

Scheinselbständig?

Freie Mitarbeiter bilden einen Schwerpunkt bei einer Betriebsprüfung. Stellt sich heraus, dass ein vermeintlicher „freier Mitarbeiter“ tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, treffen den Arbeitgeber einschneidende arbeits-, steuer-, straf- und sozialrechtliche Konsequenzen.

Wer Arbeitnehmer ist und wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann nicht von den Vertragsparteien bestimmt werden. Der Status ist im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft nach dem Sozialversicherungsrecht richtet, letztlich also den Sozialgerichten zugewiesen ist. Will man den Status vorab klären, bietet sich ein Anfrageverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV („Statusfeststellungsverfahren“) durch schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an.

Kompliziert wird es insbesondere wegen des Spannungsverhältnisses zwischen a) der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Sozialrecht versus b) dem strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Ratsam ist deshalb die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts mit Erfahrung sowohl im arbeitsrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich.